Gotha, Friemar, Thüringen  
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 Führung des Fangbuches

Gefangene maßige Fische sind sofort in das Fangbuch einzutragen und vor dem Mitnehmen waidgerecht zu töten.

Bei der Ausübung der Angelfischerei gelten die Bestimmungen des Thüringer Fischereigesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen.


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