

Vereinssatzung
des Anglervereins "Angler-Treff"
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Angler-Treff" e. V.
§2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Gotha. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§3 Der Verein
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Landesanglerverband Thüringen e.V. - LAVT und erkennt dessen Satzungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, waidgerechtes Angeln auszuüben, zu verbreiten und zu verbessern.
Seine gemeinnützigen Ziele will er erreichen durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des LAVT
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop (Gewässer), also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zu Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes
- Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Lehrgänge, Vorträge usw.
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen
- Förderung der Vereinsjugend (insbesondere im Interesse von Natur- und Umweltschutz)
- Förderung des Castingsports
§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von natürlichen volljährigen Personen erworben werden. Bei Jugendlichen trifft dies ab vollendetem 10. Lebensjahr sowie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist und die Gesetze der Thüringer Fischereiordnung beachtet.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach 1 Probejahr (Gastjahr) durch die Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
- die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
- alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
- die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
- den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
- die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich bis zur Jahreshauptversammlung des Geschäftsjahres abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. Nach nicht erfolgter Zahlung bis zu diesem Termin erfolgt ohne Begründung der Ausschluss aus dem Verein.
- an den festgelegten Mitgliederversammlungen teilzunehmen bzw. sich bei Verhinderung bei einem Vorstandsmitglied zu entschuldigen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt:
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes erfolgen. Geschieht er nicht am Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied alle sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied eventuell noch fällige finanzielle Forderungen gegenüber dem Verein zu begleichen. Bei Nichtbegleichung werden zivilrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
b) durch Ausschluss:
Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
- Ansehen und Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
- wegen Fischvergehens rechtskräftig verurteilt wurde,
- innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
- bis Zahlungsendtermin Jahreshauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag nicht entrichtet hat und seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist.
- gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins sowie des Thüringer Fischereigesetzes verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden.
§8 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied (nach vorheriger Anhörung) erkennen auf:
- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder Angelerlaubnis in allen oder bestimmten Vereinsgewässern,
- Zahlung von Geldbußen,
- Verweis ohne oder mit besonderer Auflage,
- Verwarnung ohne oder mit besonderer Auflage,
- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
- Mitglieder, welche die Vereinssatzung anerkannt haben und dem Verein einen Schaden zufügen, sei es materiell oder finanziell, müssen diesen innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Frist ausgleichen. Bei Nichtbegleichung des eingetretenen Schadens werden zivilrechtliche Maßnahmen gegen den Verursacher eingeleitet.
§9 Beitrag
- Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren zu entrichten.
- Dem Vorstand steht das Recht zu, bei Ausnahmefällen eine Streichung oder Herabsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühr für einzelne Mitglieder festzusetzen.
- Die Höhe der Beiträge für Fischereierlaubnisscheine und Fangbücher legt der Vorstand fest, dieser muss beschlussfähig sein.
§10 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder an den Vorstand kann jedes Mitglied Ehrenmitglied werden, das sich besondere Verdienste für den Verein erworben hat.
Die Mitgliederversammlung stimmt über die Ehrenmitgliedschaft ab.
Dem Ehrenmitglied stehen folgende Vergünstigungen zu:
- Ehrende Präsentation der Ehrenmitgliedschaft
- Beitragsbefreiung
§11 Organe des Vereins, Vereinsleitung
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigenden Zweckes gerichtet sein.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die ihm anvertraute Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen und jederzeit dem Vorsitzenden Rechenschaft über seine Mitarbeit im Sinne seines Aufgabengebietes ablegen zu können.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl in ihrem Amt. Der Vorstand beschließt, ob ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt entbunden wird. Dies kann geschehen:
- persönliche Gründe
- Nichterfüllung der Pflichten eines Vorstandsmitgliedes
zu B) In jedem Kalenderjahr muss im Januar die Jahreshauptversammlung und im September eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mit einer Frist von einem Monat vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und sie hat schriftlich an die letzte bekannte Adresse zu erfolgen.
Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, jeder Bericht ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen
- die Entlastung des Vorstandes,
- nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
- Satzungsänderung,
- Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. Anträge der Mitglieder müssen vorher schriftlich erfolgen und mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eintreffen.
- Verschiedenes
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung erfolgt durch die Revisionskommission des Vereins. Der Termin zur Prüfung der Kasse erfolgt vor der Jahreshauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres. Das Ergebnis wird den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung vorgetragen.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. Für die Einberufung gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, welches nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhändlerisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.
Gotha, den 25.01.2013
Die vorstehende, durch Beschluss vom 25.01.2013 angenommene neue Satzung wurde am 15.08.2013 in das Vereinsregister Nummer 543 eingetragen.
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