Vereinssatzung
des Anglervereins "Angler-Treff"
Vereinssatzung des Anglervereins „Angler-Treff“
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angler-Treff „e.V. Gotha
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Gotha. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Der Verein
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im
Landesanglerverband Thüringen e.V. LAVT und erkennt dessen Satzungen an. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, waidgerechtes
Angeln auszuüben, zu verbreiten und zu verbessern.
Seine gemeinnützigen Ziele will er erreichen durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des
Artenschutzprogramms des LAVT
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop (Gewässer), also auf alle im
und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von
Maßnahmen zu Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes
c) Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden
Fragen sowie deren Fortbildung durch Lehrgänge, Vorträge usw.
d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und
Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und
Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen
Anlagen
e) Förderung der Vereinsjugend (insbesondere im Interesse von Natur- und Umweltschutz)
f) Förderung des Castingsports
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der
Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und
natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von natürlichen volljährigen Personen
erworben werden. Bei Jugendlichen trifft dies ab vollendetem 10. Lebensjahr sowie der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu. Mitglied kann nur sein, wer
unbescholten ist und die Gesetze der Thüringer Fischereiordnung beachtet.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die endgültige Aufnahme
erfolgt nach 1 Probejahr (Gastjahr) durch die Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen
aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben sowie auf die Befolgung
der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren
Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge sind bis 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres per
Überweisung auf das Konto des Vereins abzuführen.
Nach nicht erfolgter Zahlung bis zu diesem Termin kann ohne Begründung der Ausschluss
aus dem Verein erfolgen.
e) an den festgelegten Mitgliederversammlungen teilzunehmen bzw. sich bei Verhinderung bei
einem Vorstandsmitglied zu entschuldigen.
f) durch jedes Mitglied sind im jeweiligen Geschäftsjahr insgesamt 10 Stunden an
Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Pflege der Gewässer zu erbringen. Ausgenommen von den
Einsätzen sind Jugendliche, EU-Rentner und Rentner. Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr und
Rentner sind angehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten daran teilzunehmen.
Weitere Ausnahmen sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
g) nicht geleistete Arbeitsstunden sind durch Zahlung eines durch die Mitgliederversammlung
beschlossenen Stundensatzes auszugleichen. Dieser Ausgleich ist mit der Zahlung des
Jahresbeitrages zu überweisen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt:
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes erfolgen. Geschieht er
nicht am Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied alle sonstigen Leistungen für das laufende
Jahr voll zu entrichten.
Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied eventuell noch fällige finanzielle Forderungen
gegenüber dem Verein zu begleichen. Bei Nichtbegleichung werden zivilrechtliche Maßnahmen
eingeleitet.
b) durch Ausschluss:
Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness und gegen Sitte und
Anstand grob verstoßen hat,
2. Ansehen und Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
3. wegen Vergehen gegen geltendes Fischereirecht rechtskräftig verurteilt wurde,
4. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
5. bis Zahlungsendtermin Jahreshauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres seinen
Beitrag nicht entrichtet hat und seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist.
6. gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins sowie des Thüringer Fischereigesetzes
verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes bzw. durch Mitglieder und ist durch die
Mitgliederversammlung zu beschließen. Vor dem Beschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte
im Verein, geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden.
§ 8 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied (nach
vorheriger Anhörung) erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder Angelerlaubnis in allen oder bestimmten
Vereinsgewässern,
b) Verweis ohne oder mit besonderer Auflage,
c) Verwarnung ohne oder mit besonderer Auflage,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
e) Mitglieder, welche die Vereinssatzung anerkannt haben und dem Verein einen Schaden
zufügen, sei es materiell oder finanziell, müssen diesen innerhalb der vom Vorstand
festgesetzten Frist ausgleichen. Bei Nichtbegleichung des eingetretenen Schadens werden
zivilrechtliche Maßnahmen gegen den Verursacher eingeleitet.
Gegen Entscheidungen nach Ziffer a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
möglich.
§ 9 Beitrag
a) Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein die durch die Mitgliederversammlung
festgesetzten Aufnahmegebühren zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt für Erwachsene 100,- €,
wobei Jugendliche hiervon ausgeschlossen sind.
b) Dem Vorstand steht das Recht zu, bei Ausnahmefällen eine Streichung oder Herabsetzung des
Beitrages und der Aufnahmegebühr für einzelne Mitglieder festzusetzen.
c) Die Höhe der Beiträge für Fischereierlaubnisscheine und Fangbücher legt der Vorstand fest
dieser muss Beschlussfähig sein.
d) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes bzw. durch Mitglieder
in einfacher Mehrheit in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder an den Vorstand kann jedes Mitglied
Ehrenmitglied werden, das sich besondere Verdienste für den Verein erworben hat.
Die Mitgliederversammlung stimmt über die Ehrenmitgliedschaft ab.
Dem Ehrenmitglied stehen folgende Vergünstigungen zu:
a) Ehrende Präsentation der Ehrenmitgliedschaft
b) Beitragsbefreiung, außer Jahresbeitrag für den Verband.
§ 11 Organe des Vereins, Vereinsleitung
A) Der Vorstand
B) Die Mitgliederversammlung
zu A) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, einem
Schriftführer, einem Schatzmeister, einem Gewässerobmann und einem Obmann für Kinder und
Jugend sowie Gemeinschaftsangeln.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den
Verein außergerichtlich oder gerichtlich gemeinsam.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung
oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der
Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten
mitzuwirken.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des
steuerbegünstigenden Zweckes gerichtet sein. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die ihm anvertraute Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen
und jederzeit dem Vorsitzenden Rechenschaft über seine Mitarbeit im Sinne seines
Aufgabengebietes ablegen zu können.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl in ihrem Amt. Der
Vorstand beschließt, ob ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt entbunden wird. Dies
kann geschehen:
a) persönliche Gründe
b) Nichterfüllung der Pflichten eines Vorstandsmitgliedes
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind.
Die Neuwahl zum Vorstandsmitglied setzt eine Mitgliedschaft von mindestens 3 Jahren im
Verein voraus. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer unbescholten, mit seinen
Verpflichtungen dem Verein gegenüber keine Schuld trägt.
zu B) In jedem Kalenderjahr findet bis zum Ende des 1. Quartals die Jahreshauptversammlung
statt. Sie wird mit einer Frist von einem Monat vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss
die Tagesordnung enthalten und sie hat schriftlich an die letzte bekannte Adresse zu erfolgen.
Bis September sollte eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden.
Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
jeder Bericht ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der
Rechnungsprüfer
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
d) Satzungsänderung, diese bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei
mindestens 1/3 der Gesamtmitglieder anwesend sein muss
e) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. Anträge der Mitglieder
müssen vorher schriftlich erfolgen und mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand
eintreffen.
f) Verschiedenes
Der Vorstand muss auch dann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel aller
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt, sowie es das
Interesse des Vereins erfordert.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge,
Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und
Schriftführer unterzeichnet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Teilnehmer beschlussfähig.
Anträge auf Satzungsänderung müssen im vollen Umfang aus der Einladung oder einer Anlage
ersichtlich sein.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung erfolgt durch die Revisionskommission des Vereins. Der Termin zur Prüfung
der Kasse erfolgt vor der Jahreshauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres. Das Ergebnis
wird den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung vorgetragen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder notwendig. Für die Einberufung gelten die Vorschriften der
Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, welches nach Erfüllung der
Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhändlerisch übergeben mit
der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen
Vereinen wieder übergeben werden kann.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.
Gotha, den 24.02.2023
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