Gewässerordnung
Aktueller Stand: 18.03.2016
für die Vereinsgewässer des „Angler-Treff" e.V. Gotha
Immertalstausee Friemar, Mönchhofteiche Siebleben, Insel in Günthersleben
§1
Gastkarten können nur für den Immertalstausee Friemar erworben werden. Das Beangeln der anderen Gewässer ist den Vereinsmitgliedern vorbehalten.§2 Mitzuführende Papiere
Beim Angeln sind folgende Papiere mitzuführen:
Personalausweis, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein bzw. Fangbuch.
§3 Fangkarten
Jedes Mitglied und jeder Gast ist verpflichtet, die Fangkarte gewissenhaft zu führen. Änderungen dürfen nicht selbständig vorgenommen werden. Gefangene Fische sind sofort nach der Landung und Entnahme aus dem Gewässer einzutragen. Gastangler geben ihre Fangkarte bei der Ausgabestelle zurück.
§4 Fischereiaufsicht und Kontrollen
Fischereiaufsehern und Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen die Angelberechtigung nachzuweisen, ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen der Fischereiaufseher und Vorstandsmitgliedern ist unbedingt Folge zu leisten. Auch jedes Vereinsmitglied ist befugt, die Angelberechtigung seines Nachbarn zu prüfen.
§5 Pflichten und Rücksichtnahme
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll mit Hilfe von Fischereiaufsehern oder der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter beitragen und den Vorstand unterrichten. Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern sowie anderen Schäden sind der Vorsitzende, der Gewässerwart oder die Fischereiaufseher sofort zu unterrichten.
§6 Fanggeräte
(1) Erlaubt sind zwei Handangeln mit je einem Haken. Diese sind ständig persönlich zu beaufsichtigen. Wird die Spinnangelei betrieben, darf nur die Spinnrute verwendet werden.
(2)Während der Raubfischschonzeit ist die Verwendung von toten Köderfischen, Fetzenködern und die Verwendung von künstlichen Ködern (Wobblern, Blinkern, Spinnern, Gummiködern und ähnlichen) nicht gestattet.
(3) Es dürfen max. 1 Liter Lockfutter pro Angeltag am Stausee Friemar verwendet werden. Das Futter muss einwandfrei sein und es dürfen keine verdorbenen Speisereste verwendet werden. An den Vereinsgewässern in Günthersleben und Siebleben ist das Anfüttern nicht erlaubt.
§7 Behandlung der Fische nach dem Fang
Fische, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen gehältert werden. Dabei dürfen nur Setzkescher entsprechend der Thür Fisch VO verwendet werden. Es ist verboten, gehälterte Fische zurückzusetzen.
Nicht im Setzkescher gehältert werden dürfen Hechte, Zander, Aale, Barsche und Salmoniden.
Ist bei einer Fischart das Fanglimit erreicht, so ist das gezielte Beangeln dieser Fischart einzustellen.
Das Schuppen und Ausweiden der Fische am Gewässer ist aus hygienischen und seuchenbiologischen Gründen verboten.
§8 Unerlaubtes Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Der Abstand der beiden Handangeln darf nicht mehr als 5 m betragen. Zum Nachbar muss, wenn dieser es verlangt, ein Abstand von 10 m gehalten werden. Das Auswerfen von Grund- und Posenangeln hat im Winkel von 90° zum Ufer zu erfolgen, damit andere Sportfreunde nicht bei der Ausübung des Angelns behindert werden.
Die Angelstellen sind sauber zu verlassen. Evtl. vorgefundener Unrat gilt als selbst verursacht und ist zu entsorgen.
Es ist verboten:
- verwenden von Friedfischködern an mehrschenkligen Haken
- verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder
- hältern von Köderfischen
- gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte einzutauschen
- eigenmächtiges Einbringen von allen Fischarten aus fremden Gewässern
- naturgewachsene Rutenhalter zu verwenden sowie Zweige und Äste von Büschen und Bäumen abzuschneiden
- anlegen von Lagerfeuern, erlaubt sind Campinggrill und kleiner Feuerkorb (keine Feuerschale)
- freihalten und reservieren von Angelplätzen, Ausnahme bei organisierten Vereinsveranstaltungen
- verwenden von Campingzelten, erlaubt sind Schirmzelte
- betreten und beangeln des Naturschutzgebietes und der Schilfzonen
- angeln mit Hunde- und Katzenfutter
- lebende Fische mitzunehmen
§9
Die Uferstrecken und Stauanlagen dürfen nicht mit dem Kraftfahrzeug befahren werden. Ein Verlassen der vorhandenen Straßen und Feldwege mit Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Für den Immertalstausee Friemar gilt folgende Regelung:
Den Anweisungen der Mitarbeiter der Fernwasserversorgung ist Folge zu leisten.
Das Angeln vom Boot (Bellyboot) sowie das Ausbringen von Ködern mit Futterbooten usw. ist nur Vereinsmitgliedern gestattet.
Gastanglern ist das Angeln vom Boot nicht erlaubt. Ebenso ist es ihnen nicht gestattet, Köder oder Futter mit jeglicher Art von Booten oder Schwimmhilfen (Luftmatratze o.Ä.) auszubringen.
Wir möchten alle Angelfreunde bitten, den Parkplatz an der Gaststätte nicht zu nutzen, er sollte ausschließlich den Gästen der Gaststätte vorbehalten bleiben.
§10 Schonzeiten/ Mindestmaße
Fischart |
Mindestmaß |
Schonzeit |
Karpfen |
45 cm |
-- |
Hecht |
60 cm |
15.02. - 31.05. |
Zander |
60 cm |
15.02. - 31.05. |
Schleie |
25 cm |
15.03. - 31.05. |
Rotfeder |
20 cm |
15.03. - 31.05. |
Aal |
60 cm |
01.11. - 28.02. |
Wels |
kein Maß |
-- |
Es dürfen max. 5 Köderfische pro Angeltag gefangen werden.
§11
1) Verstöße gegen diese Gewässerordnung ziehen Bestrafungen nach sich und können mit dem Ausschluss aus dem Verein bzw. entschädigungslosem Entzug der Angelerlaubnis geahndet werden.
(2) Gesetze und Vorschriften, die nach Inkrafttreten dieser Gewässerordnung wirksam werden und zusätzliche Einschränkungen bedeuten, sind unbedingt zu beachten.
(3) Änderungen dieser Gewässerordnung werden auf den Versammlungen oder durch Aushang bekannt gegeben.
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